Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB 1)

Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen

I. Geltungsbereich

Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Die Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

(a) Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich.

(b) Reservierungen sind nicht rechtsverbindlich und stellen keine Auftragsbestätigung dar.

(c) Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform und ist ab Zugang der Auftragserteilung beim Auftragnehmer für den Auftraggeber bindend.

(d) Der Auftragnehmer ist in der Entscheidung über die Auftragsannahme frei.

III. Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager des Auftragnehmers (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager des Auftragnehmers (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber, der Auftragnehmer oder ein Dritter den Transport durchführt.

IV. Preise und zusätzliche Leistungen

(a) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste des Auftragnehmers enthaltene Mietpreis als vereinbart.

(b) Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt das übliche Entgelt als vereinbart.

(c) Der Auftraggeber hat ebenfalls, zuzüglich die gesamten nachgewiesenen, notwendigen Nebenkosten wie z.B. Kosten für Verpackung, Transport, Transportversicherung, Reisekosten, Barauslagen, Verpflegungs- und Übernachtungskosten und Kosten für Zollabfertigung, die dem Auftragnehmer oder dessen Personal zur vertragsgemäßen Leistungserbringung entstehen, zu erstatten, zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 15% der Auftragssumme. Diese Nebenkosten werden in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen.

V. Stornierung durch den Auftraggeber

(a) Eine vorzeitige Stornierung durch den Auftraggeber ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform i.S.v. Ziffer 18.

(b) Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, die angefallenen Kosten zu zahlen, mindestens jedoch die Vergütung gemäß Ziffer 4 nachfolgender Staffelung als Schadensersatz:

    • Stornierung ab Auftragsbestätigung bis zu 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20 % von der Gesamtsumme
    • Stornierung 29 Tage bis zu 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50 %von der Gesamtsumme
    • Stornierung 9 Tage bis zu 4 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80 % von der Gesamtsumme
    • Stornierung weniger als 4 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 100 % von der Gesamtsumme

 

(c) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Schadensersatzpflicht erhöht sich, soweit der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist.

VI. Zahlung

(a) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die volle vertragliche Vergütung zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns im Voraus fällig. Dies gilt ebenfalls für Vergütungen für vereinbarte sonstige Leistungen. Die Zahlung ist fällig innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung; hiernach fällt der Auftraggeber automatisch in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Auftraggeber nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Zahlungseingang des Geldes beim Auftragnehmer maßgeblich. Sämtliche Nebenkosten, die dem Auftragnehmer oder dessen Personal im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Auftraggeber zuzüglich zu erstatten und werden ebenfalls auf der Rechnung ausgewiesen, insbesondere Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Reisekosten, Zollgebühren. Die Bereitstellung von Ersatzmaterial ist gesondert zu vergüten. Der Vergütungsanspruch entsteht für die Bereitstellung, also unabhängig vom Einsatz des Ersatzmaterials. Die Höhe der Vergütung des Ersatzmaterials entspricht dem vereinbarten oder üblichen Mietpreis.

(b) Soweit etwaige Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, sind diese schriftlich niederzulegen.

(c) Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe, derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(d) Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur bezüglich unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten und/oder entscheidungsreifen Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Auftraggeber uneingeschränkt berechtigt

VII. Mängel und Gewährleistung

(a) Bei den vom Auftragnehmer vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

(b) Der Auftragnehmer wird die Mietgegenstände im eigenen Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 09.00 Uhr–18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände bei einem Vertrag zwischen Unternehmern als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich aber ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

(c) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Auftraggeber nach rechtzeitiger Anzeige Nacherfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel offensichtlich ist oder der Auftraggeber den Mangel selbst verursacht hat. Der Auftragnehmer kann das Nacherfüllungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen mangelfreien Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Auftraggeber kann die Durchführung der Nacherfüllung nur während des in Ziffer 8 Nr. 2 genannten Zeitraums verlangen. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung von der Erstattung der Transport-, Wege-und Arbeitskosten durch den Auftraggeber abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Nacherfüllung mit Reisekosten ins Ausland verbunden ist.

(d) Ein Minderungs-, Rücktritts-, oder Schadensersatzrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Nacherfüllungsversuch vom Auftragnehmer erfolglos geblieben ist oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung mangels Kostenübernahme gemäß Ziffer 8 Nr. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann er aufgrund des Mangels nicht mindern, zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz, Rücktritt oder Minderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel gegenüber dem Auftragnehmer zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter Ziffer 8, Nr. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an dem Mangel schließt ein Minderungs-, Rücktritts-, oder Schadensersatzrecht ebenfalls aus.

(e) Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht, oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung vom Auftragnehmer objektiv nicht vorliegt, so hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer hierdurch entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

(f) Mietet der Auftraggeber technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des vom Auftragnehmer empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Auftraggeber ein Nacherfüllungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

(g) Der Auftraggeber ist verpflichtet auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände, etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch den Auftragnehmer erfolgt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Auftraggeber vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

(h) Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen.

VIII. Transport, Gefahrübergang

(a) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer nicht den Transport der Mietgegenstände. Der Auftraggeber ist insoweit gehalten, die Mietgegenstände selbst im Lager des Auftragnehmers abzuholen und nach dort zurückzubringen. Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung oder Zerstörung der Mietsache geht auf den Auftraggeber über, sobald die Mietgegenstände zum Zwecke des Aufladens vom Auftraggeber bewegt werden bzw. der Auftraggeber trägt die Gefahr beim Abladen zum Zweck der Rückgabe so lange, bis die Mietgegenstände Vollumfänglich an der dafür vorgesehenen Stelle den Firmenboden des Auftragnehmers berühren. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Transport durch eine, dem Zeitwert der Mietgegenstände entsprechende, Versicherung abzusichern und den entsprechenden Nachweis der Auftragsbestätigung auf Verlangen beizufügen.

(b) Wird der Transport zum Zielort zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich vereinbart, so gilt: für Unternehmer FCA gemäß INCOTEMS in ihrer jeweils gültigen Fassung, die hiermit in den Vertrag einbezogen werden. FCA (Free Carrier) ist 74722 Buchen, Bahnhofstr. 19.

Das Entladen obliegt dem Verantwortungs- und Haftungsbereich des Auftraggebers. Für Verbraucher gilt, dass die Gefahr bei Erreichen des vom Auftraggeber angegebenen Zielorts übergeht. Das Entladen obliegt dem Verantwortungs- und Haftungsbereich des Auftraggebers.

(c) Lässt der Auftragnehmer den Transport von einem Dritten ausführen, so hat der Auftraggeber vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Dritten zustehenden Ansprüche verlangen, in dem Umfang, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber gem. Ziffer 9 zur Haftung verpflichtet ist.

IX. Haftung

(a) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ebenfalls für leichte Fahrlässigkeit.

(b) Der Auftragnehmer haftet beschränkt, im Falle leichter Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber auch regelmäßig vertrauen durfte, bis zur maximalen Höhe von 10 Millionen Euro, bzw. in Höhe des typischerweise entstehenden Schadens bei Geschäften der vorliegenden Art.

(c) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(d) Vorgenannte Haftungsregelungen gelten auch für Erfüllungsgehilfen oder leitende Angestellte, deren Hilfe sich der Auftragnehmer bedient.

X. Aufbau durch Auftragnehmer und Abnahme

(a) Sofern der Auftragnehmer durch vertragliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zum Aufbau der Mietgegenstände verpflichtet ist, ist der Auftragnehmer jedoch nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. Der Auftraggeber hat die Eignung des Aufbauorts für vom Auftragnehmer aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Geräte sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderlichen Reisen des Personals etc.) zu tragen.

(b) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers am Ausführungstermin Zutritt zum Objekt erhalten, anderenfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

(c) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Auftragnehmer übernommene Arbeiten/Aufgaben ohne Unterbrechung, Verzögerung und Behinderung durchgeführt werden können. Etwaige Verzögerungen oder Behinderungen, hervorgerufen durch den Auftraggeber, oder solche, für die der Auftragnehmer nicht einzustehen hat, gehen hinsichtlich zusätzlicher Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

(d) Nach Durchführung der Arbeiten führt der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber eine Abnahme durch. Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erledigt, wenn die Arbeit den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden. Wenn der Auftraggeber auf eine Abnahme verzichtet oder nach Aufforderung an diesem Termin nicht teilnimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen auch ohne den Auftraggeber durchzuführen und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren. In jedem Fall gilt die Arbeit als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Mietsachen in Gebrauch genommen hat.

(e) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie der erforderlichen Einsatzzeiten.

XI. Pflichten des Auftraggebers während der Mietzeit

(a) Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln.

(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgebaut, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal vom Auftragnehmer angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

(c) Der Auftraggeber hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen.

(d) Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.

XII. Versicherung

(a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Zur Absicherung des Transports wird auf Ziffer 5.3. verwiesen.

(b) Vereinbaren Auftragnehmer und Auftraggeber, dass der Auftragnehmer die Versicherung übernimmt, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten der Versicherung zu erstatten.

XIII. Rechte Dritter

(a) Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet den Auftragnehmer unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Auftraggeber hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind.

(b) Für etwaige Schäden, welche dem Auftragnehmer durch die Missachtung vorgenannter Regelung durch den Auftraggeber entstehen, ist der Auftraggeber ersatzpflichtig.

XIV. Kündigung

(a) Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

(b) Zugunsten des Auftragnehmers liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

    • i) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
    • ii) der Auftraggeber die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
    • iii) der Auftraggeber im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für einen Termin in Verzug ist.

 

(c) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Auftraggeber zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

(d) Kein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn

    • i) sich der Veranstaltungsumfang nach Vertragsschluss verkleinert (z.B. Absage, Abbruch, zeitliche Verkürzung)
    • ii) der Künstler die technischen Anforderungen ändert, für die die Mietgegenstände vorgesehen waren
    • iii) Genehmigungen fehlen, mangelndes Besucherinteresse besteht, schlechtes Wetter herrscht

 

XV. Langfristig vermietete Gegenstände

(a) Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwo Monate beträgt oder der Auftraggeber die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Abschnitts.

(b) Dem Auftraggeber obliegt die Instandhaltung der Mietgegenstände. Die Instandsetzung obliegt dem Auftragnehmer.

(c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und fachgerecht auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere die sicherheitstechnischen Prüfungen wie UVV- und Stromprüfung. Der Auftragnehmer erteilt auf Wunsch des Auftraggebers Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

(d) Gibt der Auftraggeber die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist der Auftragnehmer ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

XVI. Rückgabe der Mietgegenstände

(a) Die Mietgegenstände samt Zubehör (z.B. Kisten, Behälter, Schutzhüllen etc.) sowie verbrauchter Materialien (z.B. verbrauchte Leuchtmittel) sind vollständig geordnet, in sauberem, sowie mangelfreiem Zustand im Lager des Auftragnehmers während des in Ziffer 8 Nr. 2 genannten Zeitraumes, spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Sämtliche Kosten, die dem Auftragnehmer durch verspätete Rückgabe entstehen (z.B. Zumietung oder Kauf von Material), fallen zu Lasten des Auftraggebers. Für den Fall der vorzeitigen Rückgabe der Mietgegenstände, ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet den kompletten, vertraglich vereinbarten Mietzins an den Auftragnehmer zu entrichten, es sei denn der Auftragnehmer kann die Gegenstände bereits unverzüglich weitervermieten und ein Gewinn ist damit nicht entgangen. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

(b) Die Rückgabe ist erst mit dem vollständigen Abladen aller Mietgegenstände im Lager des Auftragnehmers abgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine unbeanstandete Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes (auch Sauberkeit) der zurückgegebenen Mietgegenstände. Der Auftragnehmer verpflichtet sich etwaige Mängel unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, so verpflichtet sich der Auftragnehmer diesen unverzüglich nach Entdeckung gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. Falls Mietgegenstände nicht gereinigt zurückgegeben werden und vom Auftragnehmer eine Reinigung durchgeführt werden muss, hat die hierfür entstehenden Kosten der Auftraggeber zu tragen.

(c) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden, über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden, Tag hat der Auftraggeber eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Vergütung pro Einsatztag zu entrichten.

(d) Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlustes von Mietgegenständen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Auftraggeber die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietungsausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 15% des Gesamtauftragswerts zu erstatten. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt, soweit der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden, oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist. Gleichwohl erhöhen sich die Verwaltungskosten, soweit der Auftragnehmer einen höheren Kostenaufwand als die Pauschale nachweist.

(e) Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderen Kleinteilzubehör hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

XVII. Untervermietung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich zu geben, insbesondere ist der Auftraggeber nicht zur Weiter/-Untervermietung berechtigt. Auch bei unberechtigter Untervermietung haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen des vorliegenden Auftragsverhältnisses. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Für diesen Fall hat der Auftraggeber die Kosten für die restliche Mietzeit dennoch an den Auftragnehmer als Schadensersatz zu entrichten. Soweit der Auftragnehmer weiteren Schaden aufgrund der vorzeitigen Kündigung nachweisen kann, ist dieser ebenfalls vom Auftraggeber zu erstatten. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

XVIII. Schriftform

Jegliche rechtsverbindliche Erklärung bedarf der Schriftform i.S.v. § 126 BGB. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, ist auch die elektronische Form der E-Mail zulässig. Klarstellend sei ergänzt, dass Mitteilungen via Facebook, WhatsApp, SMS oder ähnliche Dienste nicht der Schriftform entsprechen.

XIX. Schlussbestimmungen

(a) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

(b) Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt.

XX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(a) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers in 74722 Buchen, Bahnhofstr. 19.

(b) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XXI. Anzuwendendes Recht

(a) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

(b) Eine Lieferung in Embargo-Länder erfolgt nicht und kann auch nicht individuell vereinbart werden.